Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Stand Januar 2002)
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßanga-ben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere schriftliche Auf-tragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und frist-gemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vor-liegt. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftli-chen Bestätigung.
Konstruktionsänderungen des Liefergegenstandes im Zuge der technischen Weiterentwicklung sind zulässig.
III. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Bei Verkürzung der Lieferfristen gem. Abschnitt IV werden Eilzu-schläge (4 Wochen - 40 %, 3 Wochen - 60 %) erhoben. Die Preise gelten netto zuzüglich der jewei-ligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind,
der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
Der Besteller verzichtet auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes, soweit es nicht auf demsel-ben Vertragsverhältnis beruht und auf Aufrechnung mit Gegenforderungen, mit Ausnahme solcher, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstel-lung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gilt ein Skonto in Höhe von 2 % als vereinbart. Skonti und Boni gelten im übrigen nur als vereinbart, wenn sie auf der Rechnung ausge-wiesen sind.
Teilzahlungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. In diesem Fall ist der Be-steller berechtigt, bei Schlusszahlung in Höhe der berechtigten in Rechnung gestellten Forderungen das o.g. Skonto abzuziehen, sofern alle vorangegangenen Teilzahlungen innerhalb der Frist von 10 Tagen zum Rechnungsdatum geleistet wurden. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung, jedoch in erster Linie auf Kosten und Zinsen angerechnet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Dis-kontspesen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu erheben. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Übrigen bleibt der Verkäufer berechtigt, höhere Zinsen aus einem anderen Rechts-grunde zu verlangen.
Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer, nach Verstreichen einer Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
IV. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang ei-ner vereinbarten Anzahlung und beträgt in der Regel 6 - 8 Wochen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnah-men im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt un-vorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, sowie solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Ein-fluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Wir sind bestrebt, den angegebenen Liefertermin einzuhalten, jedoch ist der Liefertermin unverbind-lich. Wird der Liefertermin nicht eingehalten und um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen und bei fruchtlosem Frist-ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen ist ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ver-zug in jedem Falle ausgeschlossen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr der Kaufpreiszahlung geht, soweit nicht der Käufer ein Verbraucher ist, mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung über-nommen hat. Wird die Ware in Fällen der Versendung durch einen gewerblichen Transporteur be-schädigt, verspätet abgeliefert oder geht sie verloren, so hat der Käufer den Kaufpreis zu zahlen und wird er auf seine Rechte gegenüber dem Transporteur gemäß § 421 I 2 HGB verwiesen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller un-beschadet der Rechte nach Abschnitt VII entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
Der Besteller ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeug-nissen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verar-beitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherheit der im 1. Absatz genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller an uns schon jetzt überträgt. Der Besteller wird die dem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Mitei-gentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
Wir gestatten dem Besteller widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen For-derungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach dem 1. Absatz. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen aus der Veräußerung zustehen, sowie auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
Zu anderen Verfügungen über die unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Ge-genstände/Forderungen oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Ge-genstände hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlech-tert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzes-bestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchsgüterkauf 2 Jahre. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufes beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Übergabe bzw. Ablieferung der Sache. Der Käufer wird auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Verkäufer bleibt vorbe-halten, nach seiner Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung einer mangelfreien Sache zu beheben. Ersetzte Teile fallen in das Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbun-den ist.
Der Käufer ist zur Wareneingangskontrolle verpflichtet und muss dem Verkäufer Mängel unverzüg-lich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Ver-käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen.
Eine Haftung für übliche Abnutzung, insbesondere für Verschleißteile, ist ausgeschlossen. Ver-schleißteile sind solche Teile, deren übliche Lebensdauer geringer als die Gewährleistungsfrist ist.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von uns, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Liefe-rer des Fremderzeugnisses zustehen.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die dem Käufer aus nachfolgenden Gründen ent-standen sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeig-nete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegen-heit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefähr-dung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwen-digen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes ein-schließlich des Versandes (Spedition, Paketdienst oder ähnl. kostengünstige Form). Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung drei Monate. Sie läuft mindes-tens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsar-beiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entste-henden Folgen aufgehoben.
VIII. Haftung
Die Haftung des Verkäufers ist für Schäden, welche nicht Körperschäden sind, ausgeschlossen, so-weit diese aufgrund leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausdrücklich zuge-sichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Beim heutigen Stand der Technik ist es trotz gewissenhaftester Arbeit nicht möglich, fehlerfreie und in allen Kombinationen und Anwendungssituationen fehlerfreie Software zu erstellen. Es wird daher keine Gewähr für bestimmte Eigenschaften der Programme übernommen. Wir sind bestrebt, durch vorherige Einsatzerprobungen beim Besteller das Risiko wesentlich zu reduzieren.
Das gleiche gilt, soweit durch Verschulden des Verkäufers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Im Übrigen gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII, IX und X entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung von Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, ist er nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmög-lichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung der Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unver-mögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
X. Recht des Verkäufers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, so-fern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Un-möglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereig-nisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkauf-mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz (Neustadt/Sachsen) zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt.
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